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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB

Stand: Oktober 2026

§ 1

Geltungsbereich und Vertragspartner

1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der J&J Küchen­montage UG (haftungsbeschränkt), Wollmarktstraße 41a, 33098 Paderborn (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über Küchen- und Möbelmontagen, Demontagen, Umbauten, Anpassungs­arbeiten, Transporte sowie ausdrücklich vereinbarte Anschluss- und Zusatzleistungen.

2.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

4.

Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung zustimmt.

§ 2

Angebot und Vertragsschluss

1.

Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

2.

Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots, verbindliche Terminbestätigung oder – sofern vorher eindeutig vereinbart – durch Beginn der beauftragten Arbeiten zustande.

3.

Grundlage von Angebot und Kalkulation sind die vom Auftraggeber übermittelten Pläne, Maße, Fotos, Stücklisten, Herstellerangaben und sonstigen Informationen. Ändern sich diese Grundlagen oder erweisen sie sich als unzutreffend oder unvollständig, können erforderliche Zusatzleistungen nur nach Abstimmung gesondert beauftragt und vergütet werden.

4.

Angaben auf der Website zu Preisen, Dauer oder Leistungsumfang sind keine Beschaffenheitsgarantie, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des individuellen Vertrags werden.

§ 3

Leistungsumfang

1.

Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das individuelle Angebot, die Auftragsbestätigung und vereinbarte Nachträge.

2.

Zum Leistungsumfang können insbesondere Küchenaufbau und -abbau, Küchenumbau, Küchen­umzug, Arbeitsplatten- und Anpassungs­arbeiten, Möbel­montage sowie ausdrücklich vereinbarte Anschlussarbeiten gehören.

3.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Arbeiten sind nicht geschuldet. Erkennt der Auftragnehmer während der Ausführung einen zusätzlichen Arbeitsbedarf, wird der Auftraggeber hierüber möglichst vor Ausführung informiert. Zusatzarbeiten werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr erforderlich sind.

4.

Der Auftragnehmer setzt zur Vertragserfüllung ausschließlich eigene Mitarbeiter ein. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten bleibt hiervon unberührt.

§ 4

Mitwirkungspflichten und Montagevoraussetzungen

1.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin der Montagebereich frei zugänglich und ausreichend geräumt ist, erforderliche Zufahrts- und Parkmöglichkeiten im zumutbaren Umfang bestehen, Strom und Beleuchtung vorhanden sind und die für die Montage benötigten Möbel, Geräte, Beschläge und sonstigen Teile vollständig bereitstehen.

2.

Der Auftraggeber hat erkennbare Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen möglichst vor Montagebeginn zu prüfen und mitzuteilen. Die gesetzliche Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für von ihm übernommene Prüf- oder Obhutspflichten bleibt unberührt.

3.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte Besonderheiten und Gefahren, insbesondere verdeckte Leitungen, Fußbodenheizungen, schwach tragfähige Wände, besondere Wandaufbauten, Feuchtigkeitsschäden oder sonstige Umstände, die für Bohr-, Befestigungs- oder Anschlussarbeiten erheblich sein können, und stellt vorhandene Pläne zur Verfügung.

4.

Fehlen notwendige Voraussetzungen oder bestehen Sicherheitsbedenken, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung aussetzen. Hierdurch erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder Zusatzarbeiten können nach vorheriger Information gesondert berechnet werden, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.

§ 5

Maße, Pläne, Aufmaß und bauliche Gegebenheiten

1.

Soweit kein Aufmaß durch den Auftragnehmer vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm oder Dritten bereitgestellten Maße, Pläne und Anschlusspositionen.

2.

Bei einem vom Auftragnehmer ausdrücklich übernommenen Aufmaß gelten dessen gesetzliche Pflichten; die Verantwortung kann insoweit nicht auf den Auftraggeber verlagert werden.

3.

Unebene Böden, schiefe oder nicht rechtwinklige Wände, Maß- und Winkeltoleranzen, Altbausubstanz, Nischenabweichungen und andere vorhandene bauliche Gegebenheiten können fachgerechte Anpassungslösungen, Fugen oder Spaltmaße erforderlich machen. Solche Folgen stellen keinen Mangel der Montageleistung dar, soweit sie technisch erforderlich, fachgerecht ausgeführt und im konkreten Fall zumutbar sind.

4.

Werden erhebliche, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Abweichungen festgestellt, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen und etwaige Mehrkosten ab.

§ 6

Kundenseitig bereitgestellte Möbel, Geräte und Materialien

1.

Für die Beschaffenheit, Passgenauigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit von Möbeln, Geräten, Armaturen, Beschlägen oder sonstigen Teilen, die der Auftraggeber oder ein Dritter bereitstellt, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, soweit er deren Mangel nicht verursacht hat.

2.

Erkennt der Auftragnehmer bei der Montage offensichtliche Mängel oder eine erkennbare Ungeeignetheit bereitgestellter Teile, weist er den Auftraggeber darauf hin. Bei Sicherheitsrisiken oder wenn eine fachgerechte Montage nicht möglich ist, darf die betreffende Arbeit ausgesetzt oder abgelehnt werden.

3.

Prüf-, Sortier-, Korrektur- oder Nacharbeiten an bereits vormontierten, eigenmontierten oder von Dritten veränderten Teilen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 7

Elektro- und Sanitäranschlussarbeiten – begrenzter Tätigkeitsumfang

1.

Elektro- und Sanitäranschlussarbeiten werden ausschließlich ausgeführt, soweit sie vom individuellen Auftrag umfasst sind und der Auftragnehmer sie aufgrund der jeweils vorhandenen Qualifikation, betrieblichen Organisation und geltenden gesetzlichen sowie technischen Vorgaben ausführen darf.

2.

Eine Schulungs- oder Qualifikationsbescheinigung erweitert den gesetzlich zulässigen Tätigkeitsumfang nicht. Tätigkeiten, für die eine weitergehende Zulassung, Eintragung oder Fachunternehmerberechtigung erforderlich ist, sind nicht geschuldet.

3.

Im Elektrobereich beschränkt sich der Leistungsumfang auf die konkret zulässigen, festgelegten Tätigkeiten an Küchengeräten und vorhandenen geeigneten Anschlüssen. Arbeiten an der fest installierten Gebäudeinstallation, insbesondere das Neuverlegen oder Verändern von Leitungen, Stromkreisen, Sicherungs- oder Verteilereinrichtungen, sind nicht geschuldet.

4.

Im Sanitärbereich beschränkt sich der Leistungsumfang – soweit rechtlich zulässig – auf die konkret vereinbarten Anschlussarbeiten an vorhandenen, geeigneten Anschlusspunkten, insbesondere den Anschluss von Küchenkomponenten bzw. Geräten an vorhandene Kalt-/Warmwasser- und Abwasseranschlüsse. Das Herstellen, Versetzen oder Verändern fest installierter Trinkwasserleitungen oder sonstiger bauseitiger Installationen ist nicht geschuldet.

5.

Maßgeblich sind zusätzlich die Herstellerangaben der anzuschließenden Geräte und Komponenten sowie der nach Qualifikation und Arbeitsanweisung zulässige Tätigkeitsumfang.

§ 8

Bauseitige Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse

1.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass erforderliche bauseitige Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse rechtzeitig vorhanden, frei zugänglich, technisch geeignet, sicher und für die geplante Küchenposition erreichbar sind.

2.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ungeeignete Anschlüsse durch unzulässige Verlängerungen, provisorische Lösungen oder Eingriffe in die Gebäudeinstallation nutzbar zu machen.

3.

Bei erkennbaren Mängeln oder Sicherheitsbedenken – etwa beschädigten oder verschmorten elektrischen Anschlüssen, beschädigten Leitungen, ungeeigneten Anschlussstellen, Undichtigkeiten, defekten Absperreinrichtungen, unzulässigen Leitungswegen oder fehlender Zugänglichkeit – darf und muss der Auftragnehmer die betroffene Anschlussarbeit unterlassen, soweit eine sichere und fachgerechte Ausführung nicht gewährleistet ist.

4.

Der Auftraggeber hat erforderliche Instandsetzungen oder Änderungen der bauseitigen Installation durch einen hierzu berechtigten Fachbetrieb zu veranlassen. Die Anschlussarbeit kann anschließend in einem neuen Termin ausgeführt werden.

5.

Der Auftragnehmer schuldet nur die Prüfung, die für seine konkret ausgeführte und zulässige Anschlussarbeit erforderlich ist. Eine Prüfung, Abnahme oder Zustandsbewertung der gesamten elektrischen Anlage, Trinkwasserinstallation oder Abwasserinstallation des Gebäudes ist nicht geschuldet.

6.

Für Mängel und Schäden, deren Ursache ausschließlich außerhalb der ausgeführten Arbeiten in einer bereits vorhandenen mangelhaften Gebäudeinstallation oder in vom Auftraggeber/Dritten bereitgestellten mangelhaften Geräten oder Bauteilen liegt, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er die Ursache nicht zu vertreten hat.

§ 9

Trinkwasserhygiene und Betrieb nach Übergabe

1.

Soweit Sanitäranschlussarbeiten zulässig und vereinbart sind, schuldet der Auftragnehmer deren fachgerechte Ausführung im vereinbarten Umfang. Eine Untersuchung, mikrobiologische Bewertung oder fortlaufende Überwachung der Trinkwasserqualität ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2.

Nach Übergabe obliegen der bestimmungsgemäße Betrieb, die regelmäßige Nutzung und erforderliche Spülung der Entnahmestellen sowie die sonstigen Betreiber- und Nutzerpflichten dem hierfür verantwortlichen Betreiber bzw. Nutzer.

3.

Für hygienische Beeinträchtigungen, die nach Abschluss der Arbeiten durch Stagnation, unzureichende Nutzung, ungeeignete Temperaturen, die übrige Gebäudeinstallation oder andere Umstände außerhalb der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit die Beeinträchtigung nicht auf einer von ihm zu vertretenden mangelhaften Werkleistung beruht.

4.

Festgestellte Undichtigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten nach Übergabe sind unverzüglich abzustellen bzw. dem Auftragnehmer mitzuteilen, soweit dessen Leistung betroffen sein kann. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

§ 10

Zusatzarbeiten, Nachträge und unvorhersehbarer Mehraufwand

1.

Zusätzliche Anpassschnitte, Ausgleichsarbeiten, Pass- und Distanzlösungen, zusätzliche Demontagen, Nacharbeiten oder sonstiger Mehraufwand, der bei Angebotsabgabe trotz angemessener Prüfung nicht erkennbar war, können Gegenstand eines Nachtrags sein.

2.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber möglichst vor Ausführung über Art und voraussichtliche Mehrkosten. Die Zustimmung kann in Textform, insbesondere per E-Mail oder Nachricht, erfolgen.

3.

Ergibt sich, dass ein unverbindlicher Kostenanschlag wesentlich überschritten werden müsste, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

§ 11

Termine, Verzögerungen und Unterbrechungen

1.

Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern Ausführungsfristen angemessen, soweit gesetzlich zulässig.

2.

Verzögerungen aufgrund fehlender Teile, nicht zugänglicher Räume, ungeeigneter bauseitiger Anschlüsse, notwendiger Arbeiten anderer Gewerke oder unzutreffender Angaben des Auftraggebers verlängern die Ausführungszeit angemessen, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.

3.

Muss ein Termin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund abgebrochen oder erneut angesetzt werden, können tatsächlich erforderliche und angemessene Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Anfahrt und Arbeitszeit, nach den gesetzlichen Voraussetzungen folgend berechnet werden:

bis 7 Kalendertage vor dem Termin

kostenfrei

6 bis 3 Kalendertage vor dem Termin

25 % des vereinbarten Auftragswertes

2 bis 1 Kalendertag vor dem Termin

50 % des vereinbarten Auftragswertes

am Tag des Termins, bei Nichterscheinen oder wenn die Arbeiten aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (z. B. fehlende Zugänglichkeit, fehlendes Material, keine Mitwirkung) nicht durchgeführt werden können

80 % des vereinbarten Auftragswertes

4.

Der Auftragnehmer gerät nicht allein deshalb mit der Gesamtleistung in Verzug, weil ein abgrenzbarer Leistungsteil wegen fehlender oder mangelhafter bauseitiger Voraussetzungen nicht ausgeführt werden kann, soweit der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.

§ 12

Kündigung, Absage und Ausfall

1.

Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

2.

Bei Werkverträgen richtet sich eine freie Kündigung des Auftraggebers insbesondere nach § 648 BGB. Danach können dem Auftragnehmer trotz Kündigung Vergütungsansprüche zustehen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind nach Maßgabe des Gesetzes anzurechnen.

3.

Für bloße Terminverschiebungen oder einen vom Auftraggeber zu vertretenden vergeblichen Vor-Ort-Termin kann der Auftragnehmer den konkret entstandenen, angemessenen Schaden bzw. Mehraufwand nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen.

4.

Eine starre Storno- oder Schadenspauschale wird gegenüber Verbrauchern nur verwendet, wenn sie gesondert rechtlich geprüft wurde und dem typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht; dem Auftraggeber muss stets der Nachweis offenstehen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.

Nicht mehr stornierbare, auftragsbezogene Fremd-, Material-, Transport- oder Sonderkosten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich zu ersetzen sein, soweit sie tatsächlich angefallen sind.

§ 13

Preise, Abschlagszahlungen und Fälligkeit

1.

Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Preise. Zusatzleistungen werden nach der vereinbarten Vergütung, andernfalls nach den gesetzlichen Regeln vergütet.

2.

Abschlagszahlungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 632a BGB, verlangt werden. Abweichende individuell vereinbarte Zahlungspläne bleiben zulässig, soweit gesetzlich erlaubt.

3.

Die Schlussvergütung wird grundsätzlich nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, ist sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

4.

Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erforderliche Rechtsverfolgungskosten können im gesetzlichen Umfang geltend gemacht werden.

§ 14

Abnahme und Übergabe

1.

Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

2.

Die Parteien sollen bei Fertigstellung ein Übergabe-/Abnahmeprotokoll erstellen. Darin können ausgeführte Leistungen, erkennbare Beanstandungen, nicht ausgeführte Anschlussarbeiten, vorhandene Vorschäden und Hinweise dokumentiert werden.

3.

Die Unterzeichnung eines Protokolls bedeutet keinen Verzicht auf unbekannte oder verdeckte gesetzliche Mängelrechte.

4.

Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber Verbrauchern wird auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme in der gesetzlich erforderlichen Form hingewiesen.

§ 15

Mängelrechte und Nacherfüllung

1.

Für Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistung gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

2.

Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, einen behaupteten Mangel zu prüfen und – soweit ein Mangel vorliegt – innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

3.

Kein Mangel der Werkleistung liegt vor, soweit eine Beanstandung ausschließlich auf normalem Verschleiß, einem bereits vorhandenen Schaden, unsachgemäßer Nutzung nach Übergabe, einer vom Auftraggeber/Dritten vorgenommenen Veränderung, einem Mangel kundenseitig bereitgestellter Teile oder einer unvermeidbaren fachgerechten Anpassung an vorhandene bauliche Gegebenheiten beruht.

4.

Hersteller- oder Händlergewährleistungen für Küchen, Möbel oder Geräte bestehen neben den gesetzlichen Ansprüchen gegen den Auftragnehmer und ersetzen dessen eigene Mängelhaftung für seine Werkleistung nicht.

§ 16

Haftung

1.

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei zwingender gesetzlicher Haftung sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.

2.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

3.

Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

4.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5.

Keine Regelung dieser AGB ist dahin auszulegen, dass zwingende gesetzliche Mängel-, Verbraucher- oder Produkthaftungsrechte ausgeschlossen werden.

§ 17

Foto-, Zustands- und Leistungsdokumentation

1.

Der Auftragnehmer darf vor, während und nach der Ausführung Fotografien und sonstige Zustandsdokumentationen anfertigen, soweit dies für Vertragsdurchführung, Dokumentation, Qualitätssicherung oder Beweissicherung erforderlich ist.

2.

Dokumentiert werden können insbesondere vorhandene oder festgestellte Schäden an Möbeln, Arbeitsplatten, Geräten, Wänden, Böden und sonstigen Gegenständen sowie erkennbare Mängel oder nicht fachgerechte Ausführungen vorhandener Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse. Ebenso können ausgeführte Anschluss- und Montagezustände dokumentiert werden.

3.

Die Dokumentation begründet keine Beweislastumkehr zulasten des Auftraggebers. Sie dient der nachvollziehbaren Festhaltung des tatsächlichen Zustands.

4.

Eine Nutzung von Aufnahmen zu Werbung, Social Media, Referenzen oder anderen nicht für die Vertragsdurchführung bzw. Rechtsverfolgung erforderlichen Zwecken erfolgt nur auf gesonderter Rechtsgrundlage bzw. mit erforderlicher Einwilligung.

5.

Personenbezogene oder nicht erforderliche private Inhalte sollen nach Möglichkeit nicht aufgenommen werden. Verarbeitung, Zugriff und Löschung richten sich nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften und den gesonderten Datenschutzhinweisen.

§ 18

Gefahrensituationen und Arbeitsunterbrechung

1.

Der Auftragnehmer darf Arbeiten unterbrechen oder ablehnen, wenn ihre Fortsetzung gegen gesetzliche oder technische Vorgaben verstoßen würde oder eine konkrete Gefahr für Personen, Sachen oder die Installation besteht.

2.

Dies gilt insbesondere bei erkennbar beschädigten elektrischen Anschlüssen, Verschmorungen, offenen oder ungeeigneten Leitungen, undichten oder defekten Wasseranschlüssen, instabilen Befestigungsgründen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Mängeln.

3.

Soweit möglich, wird der Zustand dokumentiert und der Auftraggeber über die erforderliche fachgerechte Beseitigung informiert. Eine Freigabe oder Reparatur außerhalb des zulässigen Tätigkeitsumfangs ist nicht geschuldet.

4.

Die Wiederaufnahme erfolgt nach Beseitigung des Hindernisses und neuer Terminabstimmung. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

§ 19

Eigentum, Obhut und zurückgelassene Teile

1.

Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Geräte verbleiben in dessen Eigentum. Der Auftragnehmer haftet während einer übernommenen Obhut nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.

Für Fehlmengen oder Falschlieferungen, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, ist dieser nicht verantwortlich.

3.

Die Entsorgung ausgebauter Teile, Verpackungen oder Altgeräte ist vorab zu vereinbaren. Ohne entsprechende Vereinbarung bleibt deren Entsorgung Sache des Auftraggebers.

§ 20

Verbraucherwiderruf

1.

Besteht bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert.

2.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, wird das hierfür gesetzlich erforderliche ausdrückliche Verlangen bzw. die Zustimmung gesondert eingeholt und der Verbraucher über die gesetzlichen Folgen, insbesondere einen möglichen Wertersatz und das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung, informiert.

3.

Diese AGB ersetzen weder die Widerrufsbelehrung noch die gesonderten Erklärungen, die für einen vorzeitigen Leistungsbeginn gesetzlich erforderlich sein können.

§ 21

Datenschutz

1.

Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.

2.

Soweit Foto- oder Zustandsdokumentationen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt ihre Verarbeitung nur für zulässige Zwecke und nur so lange, wie dies nach dem jeweiligen Zweck und gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Verjährungsfristen erforderlich ist.

§ 22

Rechtswahl und Gerichtsstand

1.

Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.

2.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden.

3.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 23

Schlussbestimmungen

1.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine möglichst ähnliche, für den Auftragnehmer günstigere Klausel ist nicht vereinbart.

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